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Kleinkraftrad

Als Kleinkraftrad werden motorisierte Zweiräder mit einem maximalen Hubraum von 50 cm³ und einer dadurch bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h bezeichnet. Diese Einordnung gilt seit der Einführung des EU-Führerscheins (1998 / 1999).

In diese Gruppe werden aber auch Kleinkrafträder eingeordnet, die vor der neuen EU-Richtlinie erstmalig in Verkehr gebracht worden sind. Diesen besitzen eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Kleinkrafträder aus der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), die bis zum Einigungsvertrag produziert worden sind, besitzen eine bauartbedinge Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 60 km/h. Dabei gilt jedoch bei allen Fahrzeugen der max. Hubraum von 50 cm³.

Für Simson-Fahrzeuge gilt daher, dass Sie trotz der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auch in der heutigen Zeit als Kleinkraftrad gelten. Sie sind gemäß dem Einigungsvertrag den Kleinkrafträdern nach §18 II 4 StVZO gleichgestellt, wobei sie nach § 50 FZV weiterhin zulassungsfrei bleiben.